Weitere Entscheidung unten: OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2022

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   BVerwG, 15.07.2022 - 4 B 33.21   

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BVerwG, 15.07.2022 - 4 B 33.21 (https://dejure.org/2022,23875)
BVerwG, Entscheidung vom 15.07.2022 - 4 B 33.21 (https://dejure.org/2022,23875)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juli 2022 - 4 B 33.21 (https://dejure.org/2022,23875)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Darlegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.R.d. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (hier: Verlängerung eines Bauvorbescheids)

  • rechtsportal.de

    Darlegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i.R.d. Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (hier: Verlängerung eines Bauvorbescheids)

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 04.02.2022 - 4 B 24.21

    Revisionszulassung wegen eines Verfahrensmangels; Kontrolle des äußeren

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2022 - 4 B 33.21
    Betrifft die als abweichend bezeichnete Entscheidung demnach eine Vorschrift des nicht revisiblen Landesrechts, scheidet eine Zulassung wegen Divergenz, die ein Unterfall der Grundsatzzulassung ist, darüber hinaus auch deswegen aus, weil eine Divergenz sich wegen § 137 Abs. 1 VwGO im Revisionsverfahren nicht beseitigen ließe (BVerwG, Beschlüsse vom 14. August 2019 - 9 B 13.19 - Buchholz 346 LandesVerwVollstrR Nr. 6 Rn. 12 und vom 4. Februar 2022 - 4 B 24.21 - juris Rn. 11).

    Zum anderen verkennt die Beschwerde, dass mit "Entscheidung" in § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die gerichtliche Entscheidung in der Sache selbst und nicht die vom Berufungsgericht darüber hinaus zu treffenden Nebenentscheidungen gemeint sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. April 2019 - 2 B 51.18 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 13 Rn. 32 m. w. N. und vom 4. Februar 2022 - 4 B 24.21 - juris Rn. 8).

  • BVerwG, 15.07.2022 - 4 B 32.21

    Zulässigkeit einer denkmalschutzrechtlichen Auflage hinsichtlich einer

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2022 - 4 B 33.21
    Der Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in seinem Beschluss vom heutigen Tag im Verfahren 4 B 32.21 mit denselben Beteiligten.

    Davon ausgenommen ist nur die im Verfahren 4 B 32.21 erstmals mit Schriftsatz vom 15. März 2022 und damit verspätet erhobene Rüge unterlassener Aufklärung und Beweiserhebung zur "willkürlichen Genehmigungspraxis" der Beklagten, die in der Beschwerdebegründung vom 9. November 2021 (S. 11 f.) im Verfahren 4 B 33.21 zumindest anklingt.

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2022 - 4 B 33.21
    Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26).
  • BVerwG, 09.08.2016 - 4 C 5.15

    Bauvorbescheid; Verlängerung; Veränderungssperre; Wirksamkeit einer

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2022 - 4 B 33.21
    Die Beschwerde macht zudem eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. August 2016 - 4 C 5.15 - (BVerwGE 156, 1) geltend.
  • BVerwG, 21.01.2019 - 6 B 120.18

    Leerung der Hosentaschen einer Person und Betrachtung der vorgezeigten

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2022 - 4 B 33.21
    Eine Verkürzung des Rechtsschutzes ist damit nicht verbunden, denn das Bundesverwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung die geltend gemachten Zulassungsgründe eigenverantwortlich zu überprüfen (BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2019 - 6 B 120.18 - juris Rn. 5 m. w. N.).
  • BVerwG, 14.10.2019 - 4 B 27.19

    Einzelhandel; Faktisches Baugebiet; Großflächiger Einzelhandel; Mischgebiet;

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2022 - 4 B 33.21
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4).
  • BVerwG, 02.10.1961 - VIII B 78.61

    Umfang der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache -

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2022 - 4 B 33.21
    In der Beschwerdebegründung muss dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), also näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des revisiblen Rechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 und vom 14. Oktober 2019 - 4 B 27.19 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 225 Rn. 4).
  • BVerwG, 14.08.2019 - 9 B 13.19

    Rechtmäßigkeit einer Pfändungsverfügung hinsichtlich Untersagung der DENIC eG

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2022 - 4 B 33.21
    Betrifft die als abweichend bezeichnete Entscheidung demnach eine Vorschrift des nicht revisiblen Landesrechts, scheidet eine Zulassung wegen Divergenz, die ein Unterfall der Grundsatzzulassung ist, darüber hinaus auch deswegen aus, weil eine Divergenz sich wegen § 137 Abs. 1 VwGO im Revisionsverfahren nicht beseitigen ließe (BVerwG, Beschlüsse vom 14. August 2019 - 9 B 13.19 - Buchholz 346 LandesVerwVollstrR Nr. 6 Rn. 12 und vom 4. Februar 2022 - 4 B 24.21 - juris Rn. 11).
  • BVerwG, 15.04.2019 - 2 B 51.18

    Klage gegen die Nichtzahlung einer Verwendungszulage eines verbeamteten

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2022 - 4 B 33.21
    Zum anderen verkennt die Beschwerde, dass mit "Entscheidung" in § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die gerichtliche Entscheidung in der Sache selbst und nicht die vom Berufungsgericht darüber hinaus zu treffenden Nebenentscheidungen gemeint sind (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. April 2019 - 2 B 51.18 - Buchholz 240 § 46 BBesG Nr. 13 Rn. 32 m. w. N. und vom 4. Februar 2022 - 4 B 24.21 - juris Rn. 8).
  • BVerwG, 22.11.2021 - 4 B 31.21

    Darlegungsanforderungen einer Beschwerde

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2022 - 4 B 33.21
    Diese Voraussetzungen legt die Beschwerde, die sich im Stil eines zugelassenen bzw. zulassungsfreien Rechtsmittels mit den Ausführungen des angefochtenen Urteils zu einzelfallbezogenen Fragen des landesrechtlichen und folglich irrevisiblen Denkmalschutzrechts auseinandersetzt, in keiner Weise dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. November 2021 - 4 B 31.21 - juris Rn. 2).
  • OVG Sachsen, 09.03.2023 - 1 C 22/22

    Veränderungssperre; Normenkontrolle; Ausfertigung; Satzung; öffentliche Urkunde;

    Die drei von der Antragstellerin angestrengten gerichtlichen Verfahren zum Antrag auf Erteilung eines Fiktionszeugnisses (VG Dresden, Urt. v. 9. August 2017 - 4 K 1054/15 - Senatsurt. v. 19. November 2020, - 1 A 1279/17 - BVerwG, Beschl. v. 2. August 2021 - 4 B 5.21 -), zum Antrag auf 12. Verlängerung des Bauvorbescheides (Teilvorhaben Neubau - VG Dresden, Urt. v. 4. Juni 2019 - 4 K 1863/15 - Senatsurt. v. 20. Juli 2021 - 1 A 1040/19 - BVerwG, Beschl. v. 15. Juli 2022 - 4 B 33.21 -) sowie zum Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung 2014 (Neubau und Anbau an Villa - VG Dresden, Urt. v. 4. Juni 2019 - 4 K 1864/15 - Senatsurt. v. 20. Juli 2021 - 1 A 1039/19 - BVerwG, Beschl. v. 15. Juli 2022 - 4 B 32.21 -) blieben erfolglos.

    Angesichts der beiden o.g. Gerichtsverfahren zwischen den Beteiligten um die Erteilung einer Baugenehmigung und die 12. Verlängerung des Bauvorbescheids vom 5. November 1999 (klageabweisende Senatsurteile vom 20. Juli 2021 - 1 A 1039/19 - und - 1 A 1040/19 -), die ihren Abschluss letztlich erst durch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2022 (- 4 B 32.31 - und 4 B 33.21 -) gefunden haben, begegnet das zwischenzeitliche Ruhen des Planverfahrens jedoch keinen durchgreifenden Bedenken.

  • OVG Sachsen, 19.01.2023 - 1 B 216/22

    Satzung; Ausfertigung; Veränderungssperre; einstweilige Anordnung; schwerer

    Die drei von der Antragstellerin angestrengten gerichtlichen Verfahren zum Antrag auf Erteilung eines Fiktionszeugnisses (VG Dresden, Urt. v. 9. August 2017 - 4 K 1054/15 - Senatsurt. v. 19. November 2020, - 1 A 1279/17 - BVerwG, Beschl. v. 2. August 2021, - 4 B 5.21 -), zum Antrag auf 12. Verlängerung des Bauvorbescheides (Teilvorhaben Neubau - VG Dresden, Urt. v. 4. Juni 2019 - 4 K 1863/15 - Senatsurt. v. 20. Juli 2021 - A 1040/19 - BVerwG, Beschl. v. 15. Juli 2022,- 4 B 33/21 -) sowie zum Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung 2014 (Neubau und Anbau an Villa - VG Dresden, Urt. v. 4. Juni 2019 - 4 K 1864/15 - Senatsurt. v. 20. Juli 2021 - 1 A 1039/19 - BVerwG, Beschl. v. 15. Juli 2022 - 4 B 32.21 -) blieben erfolglos.4 Am 16. Dezember 2015 fasste der Stadtrat der Antragsgegnerin den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans Nr. XX "XXX" mit folgendem Planungsziel: "Ein einfacher Bebauungsplan gemäß § 30 Abs. 3 BauGB soll Regelungen treffen, die den Erhalt des Ensembles, bestehend aus einer stadtbildprägenden denkmalgeschützten Villa und dem umgebenden Park in seiner jetzigen Struktur, sichert." Dieser Beschluss wurde am 17. Dezember 2015 ausgefertigt und am 1. Januar 2016 bekanntgemacht.
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Rechtsprechung
   OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2022 - 4 B 33.21   

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OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2022 - 4 B 33.21 (https://dejure.org/2022,43764)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18.05.2022 - 4 B 33.21 (https://dejure.org/2022,43764)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 18. Mai 2022 - 4 B 33.21 (https://dejure.org/2022,43764)
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